RUHESTAND/PENSION:
Die Pension wird auf folgenden Grundlagen ermittelt:
- der Ruhegenussberechnungsgrundlage
- der Ruhegenussbemessungsgrundlage und
- der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
- sowie für alle ab 1955 Geborenen anteilig bzw. ab 1976 Geborenen zur Gänze nach dem APG
1. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage
ergibt sich aus dem Gehalt und den ruhegenussfähigen Zulagen (max. 100% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage = in aller Regel der Letztbezug).
2. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage
beträgt grundsätzlich 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu wird noch die Nebengebührenzulage (maximal 20%) zugerechnet.
3. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
setzt sich aus folgenden Kriterien zusammen:
- tatsächliche Bundesdienstzeit
- angerechnete Ruhegenussvordienstzeit
- und zugerechnete Zeiträume
4. Die Ansprüche aus dem APG (Allgemeinen Pensionsgesetz)
ergeben die sogenannte Kontopension. Die aktuelle Gesamtgutschrift kann jederzeit auf dem entsprechenden Kontoauszug eingesehen werden.
Da eine Berechnung sehr kompliziert ist und bei jeder Kollegin/jedem Kollegen individuell vorzugehen ist, kann eine Pensionsprognose nur bei Vorliegen aller relevanten Unterlagen durchgeführt werden. Für Mitglieder der FEG führen wir gerne eine Vorausberechnung durch, die jedoch seriöserweise nur ab einem relativ kurzen Zeitraum vor der Versetzung in den Ruhestand Sinn macht.
WICHTIG:
Alle Beamten, welche das 57. Lebensjahr vollendet haben, wird von uns angeraten, dass sie einen Feststellungsbescheid bezüglich der Schwerarbeiterregelung (§ 15b BDG) beantragen. Dieser beinhaltet den Tag des frühesten Pensionsantritts (Mindesterfordernis sind 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) und alle anerkannten Schwerarbeitszeiten (Mindesterfordernis sind 120 Monate ab dem 40. Geburtstag). Wir beraten Euch natürlich bei allen Fragen die hierbei auftreten.
VERSEHRTENRENTE:
Anspruchsvoraussetzung und Bemessung
Versicherte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% auf Grund der Folgen ihres Dienstunfalles oder ihrer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus, erhalten eine Versehrtenrente. Die Versehrtenrente ist eine monatliche Geldleistung und wird für die Dauer dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird medizinisch festgestellt. Sie stellt eine abstrakte Einschätzung der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dar, die die konkrete Behinderung in der jeweiligen Berufsausübung unberücksichtigt lässt.
Die Höhe der Rente ist abhängig von der Bemessungsgrundlage (Gehalt inklusive der ruhegenussfähigen Zulagen) und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Anmerkung: jedenfalls sollte man sich bei einer Minderung von mindestens 20% den daraus resultierenden Anspruch auf Versehrtenrente nicht mit einer „Einmalzahlung“ abfinden lassen.
Schwerversehrte
Rentenbezieher, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines oder mehrerer Dienstunfälle bzw. Berufskrankheiten mindestens 50% beträgt, gelten als schwerversehrt und erhalten eine Zusatzrente und eventuell Kinderzuschüsse.
Die Höhe der Zusatzrente ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Versehrtenrente, die Zusatzrente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Pensionsberechnung:
Für FEG Mitglieder - Bitte kurze Kontaktaufnahme persönlich bzw. wien@auf-polizei.at
Zudem steht allen Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit offen, ihre Pension an folgender Stelle berechnen zu lassen:
Adresse:
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport
Pensionsberatungsstelle
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
E-Mail: mailto:iii5@bmkoes.gv.at
Telefon (Pensionshotline):
0800 202 460 (kostenlos)
werktags von 10 bis 11 Uhr sowie 14 bis 15 Uhr
benötigt werden:
Sollten noch Fragen zu den erforderlichen Unterlagen bestehen, bitte an die Dienstbehörde (Personalabteilung) wenden.
Die vollständigen Unterlagen können zusammen mit dem ausgefüllten Antragsblatt per E-Mail, Fax oder Post übermitteln. Nach Einlangen der vollständigen Unterlagen muss mit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen gerechnet werden.
Ruhestand mit Schwerarbeitszeiten!
Gemäß § 15b BDG können Betroffene nun bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres (statt vormals 57) eine bescheidmäßige Feststellung ihrer Schwerarbeitszeiten beantragen undmüssen nicht mehr bis kurz vor der Pension bangen, ob sie überhaupt die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Gleichzeitig teilen die Behörden in diesem Bescheid auch mit, ob man mit Vollendung des 60. Lebensjahres auch die geforderten 504 Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit (darin
sind auch anerkannte Vordienstzeiten enthalten) aufweisen wird, was neben
dem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten zusätzlich eine Bedingung in diesem Zusammenhang darstellt. Somit kann jeder Kollege und jede Kollegin nunmehr bereits bis zu 10 Jahre
vorher eine wichtige Information darüber einfordern, ob er/sie – im Idealfall – mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, in Pension gehen kann.
Wichtig: Das Antragsrecht ist nach einmaliger Nutzung verwirkt. Wer einen Bescheid gem. § 15b BDG hat, kann drei Monate vor der beabsichtigten Pensionierung die Erklärung betreffend des Übertritts in den Ruhestand vorlegen (ansonsten 6 Monate).
Im Anhang findet ihr (Generation 50+) ein Muster zur Antragstellung.