Rechte und Pflichten

Vorweg sei gesagt:

Bei dienstrechtlichen/disziplinarrechtlichen Problemen wende Dich umgehend an einen Personalvertreter Deines Vertrauens. 

Wenn die Notwendigkeit besteht unterstützt er Dich im Rahmen seiner Verpflichtung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz mit Rat und Tat. 

Sollte ein gewerkschaftlicher Rechtsvertretungsfall eintreten, wird er mit Dir die notwendigen Schritte einleiten.


AMTSVERSCHWIEGENHEIT

Der Beamte und der vertraglich Bedienstete sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Das betrifft ausschließlich aus seiner amtlichen

Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.

Ist bei Ladung vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erkennbar dass der

Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so ist dies der Dienstbehörde zu melden. Wenn dies erst im Zuge der Verhandlung bekannt wird, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern.

Über die Entbindung der Amtsverschwiegenheit hat die Dienstbehörde zu entscheiden.

Ausnahme:

Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde

oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Achtung: Eine Missachtung begründet den Tatbestand nach § 310 StGB! siehe §46BDG


DATENSCHUTZ

Im Zuge der dienstlichen Tätigkeit ist auf Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten. Besonderes Augenmerk wird auf Abfragen im EKIS, PAD und VStV gelegt. Auf was muss ich beim Datenschutz achten?

Beispiel PAD:

Bei Anfragen vom Rechtsanwalt oder der Versicherung über einen Akt eines Kollegen muss ich – am besten mit einem AV – vermerken, dass ich den Akt geöffnet habe.

Den AV unbedingt (ev. mit neuer OZ) bei der gleichen GZ hinzufügen.

Beispiel VStV:

§ 5 StVO Amtshandlung – auf keinen Fall das Dokument, die Wohnadresse oder das betroffene Fahrzeug aus dem EKIS (vorhandener Button) übernehmen!!! Bei Verwaltungsübertretungen ist keine derartige Anfrage gerechtfertigt (ausgenommen

Nicht-Mitführen FS).


WEISUNG

- Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit

verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

- Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung

entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

- Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen.

Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls

sie als zurückgezogen gilt.

gilt für Beamte und VB gleichermaßen – siehe § 44 BDG, § 5a VBG


REMONSTRATION

- wenn ein Bediensteter eine WEISUNG (Beschreibung s.u.) für rechtswidrig hält,

- kann mündlich oder schriftlich erfolgen,

- muss Gründe beinhalten, warum der Bedienstete die Weisung als rechtswidrig erachtet.

Ein Beispiel für die Formulierung:


Remonstration:

Ich halte die mir erteilte Weisung vom (Datum), wonach ich (Inhalt der

Weisung) für rechtswidrig, weil (Begründung).“

 

DISZIPLINARRECHT:

Der Beamte, der schuldhaft (zumindest bedingter Vorsatz) seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.


Disziplinarstrafen sind

- der Verweis (Belehrung – ich bin 3 Jahregehemmt z.B. 3 Jahre kein E2a-Kurs,…)

- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges (Kinderzulage ausgenommen)

 - die Geldstrafe in der Höhe von einem bis zu fünf Monatsbezügen

- die Entlassung

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung.

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.


Verjährung

Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der

Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen

durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte

Frist um sechs Monate.


Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten im Disziplinarverfahren:

Der beschuldigte Beamte (hat im Verfahren Parteienstellung) kann sich selbst verteidigen oder rechtsanwaltlich bzw. durch einen Verteidiger oder einer Verteidigerin in Strafsachen verteidigen lassen. Jedoch kann auch ein

Beamter oder eine Beamtin die Verteidigung übernehmen. Es darf aber keine Belohnung angenommen werden.

Für alle im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommenden Mitteilungen

besteht Verschwiegenheitspflicht.


Selbstanzeige

Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.


Absehen von der Strafe

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von

weiteren Verfehlungen abzuhalten.


Rechtsmittel:

Der Betroffene hat umfangreiche Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Verfahren. So hat er das Recht auf Äußerung und auch das Recht Beweiserhebungsanträge zu stellen. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch

erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.


Außerordentliche Rechtsmittel

Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 94 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.


Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.


Auswirkung von Disziplinarstrafen

Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnis keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.


Disziplinarverfügung (=abgekürztes Verfahren)

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein

Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde, und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint.

Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt

zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen

oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die

Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.


Rechtsmittelfrist für Beamte:

- maßgebliche dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten sind mit einem

Bescheid zu erledigen (z.B.: Vorrückungsstichtagsbescheid, Ruhestandsversetzungsbescheid, usw.).

- ein Bescheid ist kein formloses Schreiben der Dienstbehörde, sondern der im Bescheid verfügte Inhalt wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.

Die Rechtsmittelfrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit erfolgter Zustellung. Binnen dieser  Frist muss das Rechtsmittel der Berufung (bzw. Vorstellung bei einem Dienstrechtsmandat) eingebracht werden, um die Rechtskraft des Bescheides hinzuhalten. siehe § 63 AVG, § 12 DVG


Ausnahme:

Lediglich bei Bescheiden der letzten Instanz (Oberste Dienstbehörde: z.B.: Zentralstellen, Berufungskommission) gilt eine Frist von 6 Wochen

(Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zulässig ist).

siehe § 26 VwGG (Revisionsfrist), § 82 VfGG. Diese Fristen sind nicht erweiterbar und können auch auf Antrag nicht verlängert werden.