ARBEITSZEIT
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage erfolgt durch den DIENSTPLAN (siehe §48 BDG, §20 VBG).
Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage dienstfrei zu halten.
Die Tagesdienstzeit darf im Allgemeinen 13 Stunden nicht übersteigen (§ 48a BDG).
Die Wochendienstzeit ist (innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen) mit 48 Stunden begrenzt (Überschreitungen sind mit Zustimmung des Bediensteten zulässig).
Ruhepause:
Bei einer Tagesdienstzeit von mehr als 6 Stunden sind Ruhepausen im Gesamtausmaß von einer
halben Stunde einzuräumen (§ 48b BDG).
Ruhezeit:
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§ 48c BDG). Ebenso ist eine mindestens 35-stündige Wochenruhezeit, die grundsätzlich den
Sonntag einzuschließen hat, zu gewähren (§ 48d BDG).
Dieser Anspruch auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten wird unter Hinweis auf
§ 48f BDG im Falle von Überstunden negiert (Verfahren der AUF/FEG beim VwGH ist anhängig).
Nachtarbeit:
Die Dienstzeit von Nachtschwerarbeitern darf in einem 24-Stunden-Zeitraum 8 Stunden nicht überschreiten (§ 48e BDG).
Obwohl Exekutivbedienstete (E2a, E2b) ab einer Außendienstverpflichtung von 50% lt. Verordnung der Bundesregierung (BGBl. II Nr. 105/2006) zu dieser Gruppe zählen, wird diese 8-Stunden Grenze unter Hinweis auf die Besonderheit der Tätigkeit der Exekutive überschritten!
DIENSTPLAN:
Der Dienstplan ist die Anweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte Dienst zu versehen hat.
Es gibt 4 Arten:
Normaldienstplan:
Dieser teilt die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten
Interessen der Beamten möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche (Arbeitstage) auf.
Gleitzeitdienstplan:
Der Beamte kann seine tägliche Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen und hat während des übrigen Teiles
der Dienstzeit (Blockzeit) Dienst zu versehen. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt muss gewährleistet sein.
Schicht- und Wechseldienstplan:
Dieser muss auf Grund organisatorischer Notwendigkeiten der Dienstbetrieb über die
Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden und die Beamten lösen einander (mit oder ohne wesentliche zeitliche Überschneidungen) ab.
Verlängerter Dienstplan:
Dieser bestimmt, dass der Dienst eine längere als die normale Wochendienstzeit umfasst, wenn durch die Eigenart des Dienstes in die Dienstzeit regelmäßig oder in erheblichen Umfang Dienstbereitschaften bzw. Wartezeiten fallen
siehe §48BDG, §20VBG
JOURNALDIENST:
Beim Journaldienst sind außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden Bereitschaftsleistung (Bereitschaft – siehe §50BDG, §§17b, 20GG, §22VBG) und die fallweise Erbringung von Dienstleistungen (Volldienst) so eng miteinander vermischt, dass sie exakt überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand getrennt werden können. Hier wird nach Erfahrungswerten eine durchschnittliche Auslastung ermittelt.
Die Honorierung erfolgt durch eine eigene Nebengebühr, die Journaldienstzulage, die nach der Dauer der Inanspruchnahme und der Auslastung während des Journaldienstes bemessen wird. Dies gilt für Beamte wie Vertragsbedienstete
Gleichermaßen siehe §50BDG, §17aGG, §§20 und 22VBG
DIENSTZUTEILUNG:
Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig.
Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
Eine darüberhinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
- der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
- sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein
Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Die Zuteilung ist auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.