Dienstunfall/Schmerzensgeld

Immer wieder stellt sich in unserem Arbeitsalltag die Frage was passiert nach einem Dienstunfall- oder Arbeitsunfall?

Welche Möglichkeiten bietet mir das Gesetz um den mir entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen? Bedarf es dazu eines bekannten Täters? Muss dieser zahlungsfähig sein? Was passiert wenn der Täter unbekannt ist?

Grundsätzlich müssen wir 3 gesetzliche Hilfeleistungen voneinander unterscheiden:

Hilfeleistung nach dem Gehaltsgesetz (§ 23a ff)

Hilfeleistung nach dem Vertragsbedienstetengesetz (§ 25a ff)

Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz


Auf dem Weg zur "Anerkennung" des Unfalls als Dienstunfall ist die Eine oder Andere Hürde zu überwinden.

Dies beginnt schon mit der Definition "Unfall". 

"Ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, das eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat."

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt kein Unfall im rechtlichen Sinne vor!

Die vollständige und lückenlose Dokumentation der Umstände durch den Betroffenen selbst bzw. durch den unmittelbaren Vorgesetzten ist entscheidend und kann entscheidend im weiteren Verfahren sein. Jedenfalls müssen in der Meldung folgende Umstände anzuführen: Zeit, Ort, Unfallumstände (!), Verletzungsart, Verletzungsgrad, allfällige Zeugen und die Feststellung ob Dienstunfähigkeit besteht.  

Ein diensthabender Amtsarzt ist unmittelbar nach dem Dienstunfall zu verständigen. Sollte auf Grund der Schwere der Verletzung die Verbringung in ein Krankenhaus erfolgen, hat die Untersuchung durch den Amtsarzt anschließend zu erfolgen. 

Was geschieht weiter? Der Dienststellenleiter (SPK Kdt) hat binnen 5 Tagen der BVAEB den Dienstunfall mittels befüllten Formblatt (Am Ende des Artikels angefügt) zu übermitteln. Bei Vertragsbediensteten, die bei der ÖGK versichernd sind ist das ebenfalls angefügte Formblatt  der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu übermitteln. 

Die BVAEB bzw. die AUVA obliegt für sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche die Beurteilung ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Sollte die BVAE bzw. AUVA der Meinung sein, dass KEIN Dienstunfall vorliegt, hat die Verständigung des Betroffenen via Personalabteilung unverzüglich zu erfolgen.  

Der Dienstbehörde obliegt die Beurteilung ob besoldungsrechtliche Leistungsansprüche bestehen, wobei sie sich in ihrer Entscheidung i.d.R.  an die Beurteilung des Unfallversicherungsträgers (Bescheid, Mitteilung) hält. 

Wird festgestellt, dass ein Dienstunfalls vorliegt, kann der Betroffene mittels unten angefügten Antrags seine Ansprüche geltend machen. 

Was wird in solchen Verfahren  noch benötigt?

Ablichtung der bezugnehmenden Strafanzeige (ausgenommen Dienstunfall) 

Kopie des gerichtlichen Urteils über die zugesprochenen zivilrechtlichen Ansprüche (ausg. Dienstunfall)

Kopie eines eventuellen Exekutionsbeschlusses (ausgen. Dienstunfall) 

Nachweis darüber, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall im Sinne des § 175 ASVG handelt. Dieser Nachweis (=„BVAEB-DU-Anerkennungsschreiben“) ist vom Bediensteten beizubringen. Die Meldung von der Verletzung im Dienst genügt nicht

Erklärung gem. § 23e GehG iVm. § 13a GehG bzw. ob und in welcher Höhe Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen bezogen werden. Gegebenenfalls sind die entsprechenden Belege vorzulegen.

Bei Forderungen auf Verdienstentgang bzw. Heilungskosten zusätzlich:

Nachweis über die Dienstfähigkeit bzw. den Krankenstand

Aufstellung über den Verdienstentgang bzw. über die entstandenen Heilungskosten, wenn ein gerichtlicher Zuspruch erfolgt ist (Berechnung durch die LPD Wien).

Jedenfalls wird angeraten bei Unklarheiten Kontakt mit einem AUF-Personalvertreter seines Vertrauens herzustellen. Dieser wird Euch mit Rat und Tat zur Seite stehen. 


Unfallmeldung_ausfuellbar.pdf

Unfallmeldung_Erwerbstaetige_bf_2019-06.pdf

Ansuchen Verdienstentgangberechnung Neu.doc

Verpflichtungserklärung Gehaltsgesetz.doc