Gem. § 32 Abs. 1 EpiG haben Personen, die gem. § 7 EpiG mit Bescheid abgesondert worden sind, Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs.
§ 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) normiert, dass als regelmäßiges Entgelt jenes anzusehen ist, welches dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
Der Verdienstentgang, der im Sinne der genannten Vorschriften zu ersetzen ist, setzt sich bei Bediensteten des BMI aus einzeln abzurechnenden Nebengebühren zusammen, die für die Dienstleistung (Plandienst und MDL) gebührt hätten, welche auf Grund des Absonderungsbescheids aber nicht geleistet werden konnten.
Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen haben die Möglichkeit mittels Antrag im Dienstweg diesen Anspruch durchzusetzen.
An sich genügt ein persönlicher Antrag. Solltet Ihr eine Vorlage oder sonstige Unterstützung benötigen, wendet Euch bitte an einen Personalvertreter Eures Vertrauens.
Antrag:
2020-04-28_Antrag_Verdienstentgang_-_Epidemiegesetz.pdf