Sowohl der Verfassungsgerichtshof als nun auch der Verwaltungsgerichtshof wollen sich inhaltlich nicht mit der offenkundigen Diskriminierung von Polizeibediensteten an der Basis im Vergleich zu Spitzenbeamten bei der Festsetzung der Nebengebührenzulage (NGZ)zur Pension auseinandersetzen. Gemeinsamer Tenor ist sinngemäß, dass keine hinreichendenGründe erkennbar seien, warum die sachlich ungerechtfertigte Kürzung der NGZfür Beamte der Niedriglohngruppen in der Polizei eine Ungleichbehandlung darstelle.
Näheres - siehe unten: